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Die neue Corona-Verordnung und der Sport im Kreis Osterholz

Am heutigen Montag, 10. Mai 2021, sind Änderungen an der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten, die auch für den Sport im Kreis Osterholz teilweise wieder Verbesserungen vorsehen. Nachfolgend möchte der Kreissportbund (KSB) Osterholz diese Punkte aus der aktuellen Version der Niedersächsischen Corona-Verordnung darstellen:

  • Im Kreis Osterholz kommen die Menschen in den Genuss der jetzt neu beschlossenen Lockerungen im Sport, da die Sieben-Tages-Inzidenz über fünf Werktage hinweg durchgehend unter 100 lag.
  • Vollständig geimpfte und genesene Personen dürfen untereinander oder in der Konstellation „nicht geimpfte Menschen aus einem Haushalt und zwei weitere Personen“ beispielsweise unter freiem Himmel Mannschaftssport treiben.
  • Als vollständig geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben (zweite Impfspritze plus 14 Tage). Als vollständig genesen gelten laut Verordnung alle, die eine Corona-Infektion überstanden haben – und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.
  • Kinder und Jugendliche dürfen jetzt wieder gemeinsam Sport treiben – allerdings nur im Freien! Bis zu 30 Kinder und Jugendliche (nicht 35, wie es in einer Presseerklärung hieß) bis einschließlich 18 Jahren können draußen wieder gemeinsam (Kontakt-)Sport treiben – auch Mannschaftssport! Die Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer und alle volljährigen Sporttreibenden müssen allerdings zuvor einen Test machen, sofern sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens zwei Meter Abstand voneinander wieder möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle einen negativen Testnachweis mitbringen (dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen).
  • Schwimmbäder bleiben leider einstweilen für den allgemeinen Betrieb geschlossen. Sie können allerdings für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Diejenigen, die den Schwimmunterricht erteilen und volljährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schwimmkurse müssen jedoch negativ getestet sein. Die Schwimmkurse dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen.
  • Die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen; die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots betreten und genutzt werden.

Wer die Niedersächsische Corona-Verordnung sowie die seit heute geltenden Änderungen nachlesen möchte, findet die Lesefassung nachfolgend bei einem Klick auf die angehängte pdf-Datei.

Carsten Spöring
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit