Auch die Vorsitzende des Kreissportbundes (KSB) Osterholz, Edith Hünecken, begrüßt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes zum Platzpflege-Zuschuss einer Gemeinde. Zuvor hatte bereits der Landessportbund (LSB) Niedersachsen dieses Urteil positiv bewertet.
LSB-Pressesprecherin Katharina Kümpel hatte dazu mitgeteilt, der Bundesfinanzhof habe sich in einem Urteil vom 30. März 2022 mit der Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage. Anlässlich einer Klage des TSV Hillerse aus dem Landkreis Gifhorn gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 11. Oktober 2018 stellt der Bundesfinanzhof fest: „Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.“ Das Urteil aus dem Jahr 2018 wurde aufgehoben und an das Niedersächsische Finanzgericht zurückgewiesen.
„Allen Betroffenen ist zu empfehlen, die Auswirkungen des Urteils auf ihre konkrete Situation hin zu prüfen. Der LSB selbst steht im Austausch mit dem DOSB und den Finanzbehörden, um aus dem Urteil resultierende konkrete Handlungsempfehlungen geben zu können“, sagte der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe. Weitere Informationen sind unter www.lsb-niedersachsen.de/news-meldung/platzpflege-bfh-entscheidung-5762 zu finden.
Quelle. BFH:2021:U.181121.VR17.20.0
Carsten Spöring
Kreissportbund Osterholz
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit